Satzung

§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Waldkindergarten.

2. Er hat seinen Sitz in Wesel-Flüren und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV).

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die gemeinschaftliche Erziehung und Bildung von Kindern mit dem Ziel, die Entwicklung der Kinder in allen Bereichen zu fördern.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung und Unterhaltung einer Kindertagesstätte gemäß der aktuellen Betriebserlaubnis.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins (§ 8) keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1a. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.

1b. Die aktive Mitgliedschaft im Verein können natürliche Personen erwerben, deren Kinder den Kindergarten während des laufenden Kindergartenjahres besuchen. Aktive Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt; dabei hat jedes Mitglied bzw. jede Familie eine Stimme pro die Einrichtung besuchendes Kind. Alle anderen natürlichen und juristischen Personen erwerben nur die passive Mitgliedschaft. Auch passive Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. In den Vorstand können alle natürlichen Personen gewählt werden, die aktives oder passives Mitglied im Verein sind. Die Mehrheit im gesamten Vorstand müssen aktive Mitglieder stellen.

1c. Die Fördermitgliedschaft wird unabhängig von der Anwesenheit eines Kindes im Kindergarten erworben. Sie ist ohne Stimmrecht ausgestattet. Die Höhe des Vereinsbeitrages ist frei wählbar.

2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Ablehnungsbescheid die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

3. Der Austritt eines Mitgliedes ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Beiträge und Arbeitsstunden

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 6, § 7). Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2. Die Mitglieder leisten darüber hinaus für den Kindergarten im Laufe eines Kindergartenjahres eine bestimmte Zahl von Arbeitsstunden, die von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit festgelegt wird (§ 6, § 7). Bei Alleinerziehenden reduziert sich diese Zahl auf die Hälfte. Als allein erziehend gelten alle Mütter oder Väter, die für die Erziehung mindestens eines Kindes zuständig sind und nicht mit dem Vater/der Mutter des Kindes oder einem anderen Partner in einer Ehe oder einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben. Alle Änderungen des Familienstandes, die Konsequenzen für diese Regelung haben, sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

3. Der Vorstand kann Mitglieder in begründeten Ausnahmefällen (wie z.B. Arbeitslosigkeit oder Anspruch auf Sozialhilfe) auf schriftlichen Antrag von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen freistellen.

§ 6 Die Organe des Vereins

§ 6.1 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne von § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand.
Dem Vorstand im Sinne des §26 BGB gehören an die/der erste Vorsitzende, die/der zweite Vorsitzende sowie die/der Kassenwartin. Je zwei Mitglieder des vorgenannten Vorstandes sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

2. Zum erweiterten Vorstand gehören neben dem gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB bis zu zwei stimmberechtigte Beisitzer/innen.

3. Der Vorstand ist ermächtigt, im Sinne von § 30 BGB eine/n Geschäftsführer/in als „Besondere/n Vertreter/in“ gegen eine monatliche Aufwandsentschädigung und auf unbestimmte Zeit einzustellen. Der/Die Geschäftsführer/in wird im Auftrag des Vorstands tätig, führt dessen Beschlüsse aus und sichert die Kontinuität der Vereinsgeschäfte durch

  • Zuarbeit für den Vorstand
  • Vereinskostenpflege
  • Betriebskostenverwaltung
  • Behördenkontakte

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gemäß der gültigen Wahlordnung gewählt. In Ausnahmefällen ist eine Wahl für ein Jahr zugelassen. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und das Amt angetreten haben. In den Vorstand können alle Mitglieder gewählt werden, welche die Bedingungen nach § 4,1 erfüllen. Der Vorstand kann jederzeit mit einer 2/3-Mehrheit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn er die Ziele des Vereins nicht mehr vertritt.

5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß gültiger Geschäftsordnung.

6. Der Vorstand entscheidet gemeinsam mit der Kitaleitung über die Aufnahme der Kinder in den Kindergarten.

7. Vorstandssitzungen sind eine Woche vorher informell einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch die/den 1. Vorsitzende/n, vertretungsweise durch die/den 2. Vorsitzende/n. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

8. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder telefonisch erklären.

§ 6.2 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens 49 % der stimmberechtigten Mitglieder dies fordern. Das Einberufungsverlangen muss schriftlich unter Angabe der Gründe erfolgen.

3. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer aus ihrer Mitte, die nicht dem Vorstand und keinem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen. Ebenso dürfen die Rechnungsprüfer auch nicht Angestellte des Vereins sein. Sie haben die Buchführung einschließlich Jahresbericht zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

  • die Wahl des Vorstandes (mit einfacher Mehrheit);
  • Kriterien zur Aufnahme in den Kindergarten (mit 2/3-Mehrheit);
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der zu leistenden Arbeitsstunden (mit 2/3-Mehrheit);
  • Satzungsänderungen (mit 2/3-Mehrheit); [Über Satzungsänderungen kann nur entschieden werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits auf der Einladung zur Mitgliederversammlung 14 Tage vorher hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der alte als auch der neue Satzungstext beigefügt wurde. Änderungen müssen kenntlich gemacht werden.]
  • Fassung und Änderung von Erziehungskonzeptionen (mit 2/3-Mehrheit);
  • Auflösung des Vereins (2/3-Mehrheit).

Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

4. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen, sofern eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird. Die schriftliche Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert vorzulegen.

§ 7 Beurkundung von Beschlüssen

1. Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführerin der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 8 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Wesel; Fachbereich Jugend, Schule und Sport, vornehmlich für den Kindertagesstättenbereich, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

(So beschlossen von der Mitgliederversammlung am 26.02.2015.)